Das Recht eines Fotografen, Bilder von abgebildeten Personen zu veröffentlichen, war bisher im Kunsturhebergesetz geregelt. Dieses Gesetz stand diesbezüglich über dem (bisherigen) Bundesdatenschutzgesetz. Doch das ändert sich durch die DSGVO-Thematik.
Demnach wird jetzt die Aufnahme von Personen (nicht die Veröffentlichung der Bilder) zu einem Vorgang einer personenbezogenen Datenerhebung. Das bedeutet: Die Aufnahme fällt in den Anwendungsbereich der DSGVO. Die Konsequenz daraus? Der Fotograf muss alle abgebildeten Personen um Genehmigung bitten, ein Aufnahme machen zu dürfen - und zwar bevor die Aufnahme gemacht wird.
Klar, im Tagesgeschäft eine nicht durchführbare Vorgehensweise. Aber genau dies verlangt das DSGVO. Es würde auch ein mündliches Einverständnis reichen, als Pressefotograf ist man aber in der Nachweispflicht. Es sollen zwar für künstlerische, wissenschaftliche, redaktionelle oder journalistische Zwecke Ausnahmeregelungen geschaffen werden (durch den Gesetzgeber), aber wo sind diese Ausnahmeregelungen? Es gibt sie nicht. Keine entsprechende Gesetzgebung, keine Ausnahmeregelung - nichts.
Dabei muss man unterscheiden zwischen journalistischen Zwecken (z.B. Presseberichterstattung) oder z.B. Bildverkauf über die Website eines Pressefotografen. Diese Unterscheidung ist höchst wichtig: Das präsentieren von Aufnahmen einer Zuschauermasse im Zieleinlauf eines Radrennens auf der Website eines Pressfotografen ist problematisch. Denn es handelt sich ja nicht um einen journalistischen Zweck. Nein, der Pressfotograf macht Werbung in eigener Sache. Ob es sich vielleicht um eine künstlerische Verwendung handelt, müssen dann erst mal die Gerichte klären - wann auch immer. Aber wie schon erwähnt: Es gibt noch keine Ausnahmeregelungen. Selbst wenn es diese eines Tages gibt, muss immer noch unterschieden werden zwischen journalistischem Zweck und Eigenwerbung/Vermarktung des Pressefotografen. Eine verzwickte Situation! Jetzt wie später.
Vorrang hat jetzt nun mal die DSGVO. Und wir empfehlen allen Pressefotografen, sich daran zu halten. Leider gibt es bisher keine besseren Nachrichten oder einen Hintertürchen-Tipp.
Prognose: Es wird nicht lange dauern, dann liegen die ersten Fälle vor Gericht. Und man kann (hoffentlich) davon ausgehen, dass die Richter den Stellenwert der Meinungsäußerungsfreiheit (Pressefotografie/journalistische Zwecke) großzügig berücksichtigen und gegen die DSGVO abwägen. Werden Datenschutz und Meinungsäußerungsfreiheit nach wie vor gegeneinander abgewogen oder bleibt der absolute Vorrang des Datenschutzes bestehen? Das weiß noch niemand so genau. All das ist Spekulation. Fakt ist nun mal: die DSGVO schreibt zwingend vor, die Erlaubnis vorab einzuholen, bevor persönliche Daten (bzw. das Foto gespeichert werden - also bevor die Bildaufnahme gemacht wird.
Fazit: Pressefotografen leben durchaus in einer Phase des Übergangs und der Unsicherheit. Und das wird so lange andauern, bis endlich eine verbindliche Rechtsprechung für Klarheit sorgt. Eingebrockt haben uns das die Politiker. Zumindest für Ausnahmeregelungen hätten die Politiker längst schon sorgen können.